In Verhandlungsverfahren dürfen nach der Abgabe der letztverbindlichen Angebote grundsätzlich keine Nachverhandlungen mehr zwischen Bietern und Auftraggebern erfolgen. Das OLG Rostock stellt aber klar, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Ein Bieter kann sich nicht auf die Unzulässigkeit der Nachverhandlungen mit nur einem Bieter berufen, wenn nach der Wertung der letzten Angebote und der Beschränkung des Gegenstandes der Verhandlungen sowohl ein Scheitern der Verhandlungen als auch eine Änderung der Wertungsreihenfolge unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen ist.
Vorliegend bezog sich die Nachverhandlung nur auf Anforderungen des Auftraggebers, die eine Veränderung einzelner Bedingungen zu dessen Gunsten bewirken sollten. Daher konnte sich das Ergebnis der letzten Verhandlungsrunde lediglich vorteilhaft für den involvierten Bieter auswirken. Die Wertungsreihenfolge wurde aber nicht zum Nachteil der bereits ausgeschlossenen Bieterin geändert. Selbst bei Scheitern dieser Verhandlungsrunde bliebe es bei der ursprünglichen Wertung des Angebots. In Fällen wie diesen, sind Nachverhandlungen letztverbindlicher Angebote daher nicht verboten.