RechtsprechungVergaberecht

Bieterpräsentation darf in Wertung einfließen (OLG Düsseldorf, 24.03.2021, Verg 34/20)

Ein öffentlicher Auftraggeber hat in einem EU-weiten Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb die Beschaffung von Planungsleistungen für die Erweiterung und Umplanung einer Deponie ausgeschrieben. Die Zuschlagskriterien wurden zu je 50 % in Preis und Qualität unterteilt. Ausschlaggebend für die qualitative Bewertung war die Erfahrung und Qualifikation des zukünftigen Projektteams. Weiterhin erstellte der Auftraggeber einen Bewertungsbogen in dem die mündliche Präsentation des Konzepts durch die Bieter und die anschließende Beantwortung der Fragen mit insgesamt 94 % gewichtet wurde. Diese Wertungsmethode war den Bietern nicht bekannt.

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf entschied, dass Auftraggeber im Verhandlungsverfahren grundsätzlich auch eine mündliche Bieterpräsentation bewerten dürfen. Vorliegend war die Wertung jedoch unzulässig, da die Punktevergabe nicht ausreichend dokumentiert und begründet wurde. Die mündlichen Angaben der einzelnen Bieter müssen so dokumentiert werden, dass die Notenvergabe nachvollziehbar erscheint.

Weiterhin stellte der Vergabesenat klar, dass allein die nachträgliche Festlegung der Wertungsmethode noch nicht zwingend einen Vergabefehler darstellt. Problematisch sei hier jedoch, dass der Auftraggeber die Wertung des Projektteams lediglich auf die Berufserfahrung stützte und die Qualifikation nicht ausreichend berücksichtigte. Denn die Berufserfahrung ist nicht mit der Qualifikation von Personal gleichzustellen. Die Qualifikation stellt nämlich die berufliche Kompetenz zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen dar, die z.B. durch den persönlichen Werdegang, Fort- und Weiterbildungen und Referenzen gewonnen werden kann. Daher durfte sich der Auftraggeber nicht nur auf einen der geforderten Aspekte beschränken.