In einem italischen Vergabeverfahren stritten die Parteien über eine nationale Regelung, die es Auftraggebern untersagt, Autobahnkonzessionen im Wege einer der Projektfinanzierung neu zu vergeben.
Der EuGH widersprach der Regelung nicht. Die Richtlinie 2014/23/EU soll nämlich nur angewendet werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber ein Verfahren zur Beschaffung im Wege einer Konzession eingeleitet hat. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie steht es den öffentlichen Auftraggebern frei, zu entscheiden, wie die Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen am besten gesteuert werden kann, um ausreichend Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit und Gleichbehandlung zu gewährleisten. Die Auftraggeber können selbst entscheiden, ob sie ihre Aufgaben von öffentlichem Interesse mit eigenen Mitteln oder in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften erfüllen oder Wirtschaftsteilnehmer damit beauftragen. Die Richtlinie nimmt den Mitgliedstaaten also nicht die Freiheit, das eine Verwaltungsinstrument dem anderen vorzuziehen.
Vorliegend wollte die italienische Regierung mit der Bestimmung die größtmögliche Öffnung des Wettbewerbs für die Autobahnkonzession sicherstellen. Da dieser Bereich erst vor kurzer Zeit für den Wettbewerb geöffnet wurde, entschied sich der italienische Gesetzgeber für ein wettbewerbliches Vergabeverfahren und gegen eine Konzession mittels Projektfinanzierung. Trotzdem muss beachtet werden, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Wahl der geeigneten Verfahrensart an die Rechtsprechung des EuGH und die Grundregeln des AEUV halten.