GesetzgebungVergaberecht

Muss ein Bieter Nachunternehmerpreisen offenlegen? (VK Bund, 09.03.2021, VK 1 – 4/21)

Die Situation ist geradezu typisch: Der öffentliche Auftraggeber verlangt vom Bieter eine Erläuterung zu den Preisen. Der Bieter will keine vertieften Angaben zu Preisen der Nachunternehmer machen. Darauf folgt ein Ausschluss des Angebots, den der Auftraggeber mit dem Fehlen vollständiger Angaben begründet.

Was war geschehen?

Der Auftraggeber schrieb EU-weit einen Auftrag für Bauleistungen im offenen Verfahren aus. Der Auftraggeber behielt sich vor, das Formblatt 223 VHB Bund nachzufordern. Nachdem der Auftraggeber dies tat, machte der Bieter unvollständige Angaben. Gegen den darauf folgenden Ausschluss seines Angebots wegen unvollständiger Angaben im Formblatt ging der Bieter mit einem Nachprüfungsantrag vor.

Ohne Erfolg! Die Vergabekammer entschied zugunsten des Auftraggebers und stellte klar: Das Angebot des Bieters ist nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A auszuschließen, weil er das Formblatt innerhalb der Frist nicht vollständig ausgefüllt vorlegte.

Zwar gab der Bieter einzelne Peis- und Kostenpositionen an. Zahlreiche Zeilen enthielten aber die Preisangabe „0,00“. Ein Ausschluss nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A ist nicht nur bei gänzlich fehlenden Preisangaben möglich, sondern auch bei Angaben, die nicht den zutreffenden Preis wiedergeben, so die Vergabekammer. Denn die Angabe 0,00 ist so zu verstehen, dass keine Kosten anfallen. Das aber kann gerade bei Fremdleistungen nicht sein.

Der Bieter beanstandete zwar, dass der Auftraggeber den Angebotsausschluss auf das unvollständig ausgefüllte Formblatt stützt, obwohl er das Formblatt 223 VHB Bund nicht für die Prüfung von einzelnen Preispositionen verwenden dürfe. Die Vergabekammer folgt dem aber nicht. Denn zur Angebotswertung gehört auch die Prüfung der Angemessenheit der Preise. Welche Unterlagen der Auftraggeber dafür einfordert, liegt in seinem Ermessen. Die Forderung nach einer Aufgliederung der Preise der Nachunternehmer im Formblatt 223 VHB gehört dazu.

Für die Pflicht zur Aufgliederung der Nachunternehmerpreise spricht auch, dass anderenfalls bestimmte Bieter privilegiert werden, so die Vergabekammer. Muss der Bieter nämlich nur eigene Preispositionen aufführen, hat derjenige Bieter einen Vorteil, der möglichst viele Nachunternehmer einsetzt. Eine derartige Privilegierung ist vergaberechtlich nicht vorgesehen.

Zugunsten des Bieters führt die Vergabekammer allerdings aus, dass eine Verweigerung der Mitwirkung durch Nachunternehmer im Einzelfall beachtlich ist. Abzulehnen ist aber der vom Bieter aufgestellte und nicht weiter belegte allgemeine Erfahrungssatz, dass Nachunternehmer ihre Preiskalkulation nicht zur Verfügung stellen. Denn auch der Nachunternehmer hat letztlich ein Interesse am Zustandekommen des Auftrags, so die Vergabekammer weiter.

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer legte der Bieter sofortige Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein.