Es ist unbedenklich, wenn ein öffentlicher Auftraggeber den Bietern im Vorfeld keine Auskunft über die Preisumrechnungsformel gibt. In einem laufenden Vergabeverfahren kann diese sogar geändert werden.
Der Auftraggeber vergab in einem EU-weiten Verhandlungsverfahren Planungsleistungen für die Erschließung einer amtsfreien Gemeinde. Ein Bieter griff das Vergabeverfahren zunächst erfolgreich an, woraufhin es zurückversetzt wurde. Mit einem zweiten Nachprüfungsantrag wehrte sich der Bieter erneut gegen die Wertungsentscheidung des Auftraggebers. Denn die Bieter erhielten vorab keine Information über die Preisumrechnungsformel. Im Wege der Zurückversetzung änderte der Auftraggeber sie sogar ab.
Der Vergabesenat hält es für unbedenklich, die Bieter vorher nicht über die Formel zur Umrechnung der Preise in Punkte zu informieren. Nur die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung muss der Auftraggeber vorab bekanntmachen, nicht aber die Umrechnungsformel. Das gilt jedenfalls bei Verwendung einer gängigen linearen Umrechnungsformel. Bei Verwendung einer nichtlinearen Formel könnte das nach Ansicht des Vergabesenats anders sein.
Die Vergabestelle darf die Umrechnungsformel noch im laufenden Vergabeverfahren ändern, wenn – wie hier – Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen. Verboten sind aber nachträgliche Änderungen an den Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung.
Der Bieter beanstandete zudem, dass der Auftraggeber die Punkte, die sich aus der Anwendung der Umrechnungsformel ergeben, mit Nachkommastellen vergab. Der Vergabesenat folgte ihm auch hier nicht. Denn Nachkommastellen bilden die konkreten Preisunterschiede proportional ab, außerdem ist die Anwendung von Kommastellen allgemein anerkannt.