Ein Beschluss der Vergabekammern, der das Verfahren beendet, muss von allen an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern eigenhändig unterschrieben werden.
Nach Ansicht des OLG reicht die Unterschrift nur des Vorsitzenden Richters nicht aus. Auch wenn die Beisitzenden nachträglich auf unterschiedlichen Abschriften des Beschlusses unterschreiben, ist das Schriftformerfordernis nicht gewahrt.
Ein solcher Beschluss ist unwirksam und beendet das Verfahren nicht. Er hat nur die rechtliche Qualität eines Entwurfes.
Es reicht aber aus, wenn dem Beschluss ein unterschriebener Verhinderungsvermerk beigefügt ist.