RechtsprechungVergaberecht

Bieter muss Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien erkennen (VK Rheinland, 23.04.2019, VK 7/19)

Vermischt ein öffentlicher Auftraggeber unzulässig Eignungs- und Zuschlagskriterien und geht dies bereits aus der Auftragsbekanntmachung hervor, muss ein durchschnittlich fachkundiger Bieter den Verstoß erkennen.

In dem von der VK Rheinland entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber als Zuschlagskriterium unter anderem die einschlägige Berufserfahrung der Projektleiter mit der entsprechenden Gewichtung bekanntgegeben.

Aus § 16 d EU Abs. 2 b) VOB/A ergibt sich nach Ansicht der Vergabekammer „durch einfaches Lesen“, dass die Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals nur dann ein Zuschlagskriterium sein kann, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. Für die Prüfung dieser Frage sind keine tiefergehenden Kenntnisse im Vergaberecht erforderlich, denn dabei handelt es sich um eine Wertung im eigenen Tätigkeitsbereich des Bieters.

Die erst nach Ablauf der Angebotsfrist erhobene Rüge war damit gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB präkludiert. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (20.07.2015, VII-Verg 37/15) ist die unterbliebene Rüge bei einem solchen schweren Vergaberechtsverstoß dagegen unschädlich, da dieser ohnehin von Amts wegen aufzugreifen ist.