Möchte ein öffentlicher Auftraggeber vom Bieter Unterlagen nachfordern, muss er hierfür gemäß § 56 Abs. 4 VgV eine angemessene Nachfrist setzen. Der Vergabesenat hielt eine Frist von 3 Tagen, von denen einer ein gesetzlicher Feiertag war, für unangemessen kurz. Auch wenn die VgV keine Mindestfrist angibt, soll in der Regel eine 6-Tages-Frist, wie sie auch in § 16a VOB/A geregelt ist, angemessen sein. Neben dem Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers muss auch der voraussichtliche Zeitbedarf des Bieters für die Zusammenstellung der Unterlagen beachtet werden.
Offen ließ der Vergabesenat, ob im Einzelfall auch eine Frist von mehr als 6 Tagen angemessen ist. Zumindest für Bauleistungen hat die VK Bund (Beschluss vom 03.08.2018, VK 2 – 66/18) dies mit Verweis auf den Gesetzeswortlaut abgelehnt.
Ein Gedanke zu „VgV: Nachforderungsfrist von 3 Tagen zu kurz (OLG Düsseldorf, 14.11.2018, VII-Verg 31/18)“
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