Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Wertung des Erfolgs und der Qualität bereits erbrachter Leistungen jahreszeitliche Schwankungen berücksichtigen.
Was war geschehen?
Ein Regionales Einkaufszentrum der Bundesagentur für Arbeit (BA) schrieb Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach §§ 51 und 53 SGB III aus. Neben den einzureichenden Konzepten bewertete die BA im „Wertungsbereich VI.“ anhand der Eingliederungs-, Abgangs- und Abbruchquoten auch die „bisherigen Erfolge und Qualität“, die die Bieter mit früheren vergleichbaren Leistungen erreicht haben. Dabei berücksichtigte die BA aber nur solche Maßnahmen, die an einem Stichtag (30.04.) bereits länger als 6 Monate liefen, auch wenn diese noch nicht abgeschlossen waren.
Die Antragstellerin, die im Wertungsbereich VI. in mehreren Unterkriterien 0 Punkte erzielte, sah sich dadurch benachteiligt, da die Vermittlungserfolge ihrer noch laufenden Maßnahme erst zum Beginn des neuen Schuljahres im Sommer, also erst in Zukunft eintreten würden. Ihre gegen die Wertungsmethode gerichtete Rüge blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung
Die VK Bund hielt den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin für begründet: Zwar ist die Wertung der bisherigen Erfolge und Qualität der Bieter gemäß §§ 65 Abs. 5, 58 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VgV grundsätzlich zulässig, weil die Erfahrung des Personals gerade bei Arbeitsmarktdienstleistungen hohen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. Der von der BA gewählte Betrachtungszeitraum von 6 Monaten ist aber zu kurz, um den Erfolg einer Maßnahme verlässlich bewerten zu können. Denn die Zuweisung der Maßnahmenteilnehmer in Ausbildungsbetriebe und damit die Erfolgsquoten unterliegen etwa durch Schulferien saisonalen Schwankungen. Deshalb ist ein Betrachtungszeitraum von mindestens einem Jahr erforderlich.