Die Verpachtung von Fischereirechten kann eine Vergabeverfahren verlangen. Vorliegend wollte das Land Rheinland-Pfalz Fischereirechte an einen Verein verpachten. Dieser sollte sich durch den Verkauf von Angelkarten finanzieren. Dies wurde als Dienstleistungskonzession eingestuft und nicht europaweit ausgeschrieben, weil der Schwellenwert von 5,225 Millionen Euro nicht erreicht war.
Zu Unrecht, entschied das OLG Koblenz. Denn es liege keine Dienstleistungskonzession, sondern ein Dienstleistungsauftrag vor. Nach § 105 Abs. 2 S. 1 GWB liege trotz konzessionstypischen Entgelts ein Dienstleistungsauftrag vor, wenn den Leistungserbringer unter „normalen Betriebsbedingungen“ kein wirtschaftliches Betriebsrisiko treffe. Ein Betriebsrisiko sei vorliegend aber ausgeschlossen. Denn selbst bei einem Rückgang der Verkäufe der Angelkarten um 50 % wäre die Verpachtung noch lukrativ. Nach menschlichen Ermessen könnten daher rote Zahlen während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen werden. Die Folge: Weil der Schwellenwert bei Dienstleistungsaufträgen bei 209.000 Euro liegt, hätte die Verpachtung europaweit ausgeschrieben werden müssen.