Ein Öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einen Bieter zur Nachbesserung fehlerhafter Unterlagen aufzufordern. Macht er aber von der Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch, darf er keine inhaltlichen Korrekturen, sondern lediglich Klarstellungen der Unterlagen fordern.
Was war geschehen?
Ein öffentlicher Auftraggeber führte ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durch. Als Eignungskriterium forderte er von den Bietern unter anderem den Nachweis einer Referenz über einen früher ausgeführten vergleichbaren Auftrag.
Weil die Antragstellerin wegen eines gesetzlichen Verbots die zu vergebende Leistung bisher nicht erbringen durfte und somit keinen eigenen Referenzauftrag vorweisen konnte, machte sie von der Möglichkeit einer Eignungsleihe Gebrauch.
Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ließen nicht eindeutig erkennen, ob die Kapazitäten des Dritten im Auftragsfall wirklich zur Verfügung stehen würden (§ 47 Abs. 1 S. 1 VgV). Der öffentliche Auftraggeber verneinte daraufhin die Eignung der Antragstellerin und schloss ihren Teilnahmeantrag vom Verfahren aus. Ihr Einwand, dass der öffentliche Auftraggeber ihr zuvor gemäß § 56 Abs. 2 VgV hätte erlauben müssen, die Unterlagen zu korrigieren, hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass der öffentliche Auftraggeber gemäß § 56 Abs. 2 VgV ein Ermessen hat und grundsätzlich nicht verpflichtet ist, vor einem Ausschluss von Teilnahmeanträgen oder Angeboten nachgebesserte Unterlagen nachzufordern. Darüber hinaus ist die Vorschrift richtlinienkonform eng auszulegen: Eine Korrektur bereits eingereichter Unterlagen ist nicht zulässig. Zwar spricht § 56 Abs. 2 VgV davon,
„fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen (…) zu korrigieren“.
Der Wortlaut des Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU spricht aber nur von
„ergänzen, erläutern und vervollständigen“.
Die Richtlinie lässt danach Korrekturen, die mit inhaltlichen Änderungen einhergehen, nicht zu, sondern erlaubt lediglich Klarstellungen, die den Inhalt nicht verändern. Die Richter schlussfolgerten, dass der Verordnungsgeber Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU mit § 56 Abs. 2 VgV unbeabsichtigt zu weitgehend umgesetzt hat.
Ein Gedanke zu „Korrektur eingereichter Unterlagen unzulässig (OLG Düsseldorf, 28.03.2018, VII-Verg 42/17)“
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