RechtsprechungVergaberecht

Vertragsbedingungen sind bis an die Grenze der Zumutbarkeit zulässig (VK Bund, 14.02.2018, VK 2-3/18)

Vertragsbedingungen, die Bieter benachteiligen, sind grundsätzlich zulässig. § 8 Nr. 1 Abs. 3 der alten VOL/A (2006) bestimmte noch, dass Bietern durch den Vertrag kein „ungewöhnliches Wagnis“ aufgebürdet werden darf. Diese Regelung ist zwar in der VOL/A 2009 weggefallen und auch in die neue VgV nicht wieder aufgenommen worden. Deshalb sind Bieter aber nicht schutzlos gestellt. Vertragsklauseln sind auch nach geltendem Recht unzulässig, wenn sie aus Bietersicht unzumutbar sind.

Im hier entschiedenen Fall ging es um eine Rahmenvereinbarung, die sich noch im Rahmen des Erlaubten bewegte. Der öffentliche Auftraggeber verlangte zwar eine volle Leistungsbereitschaft des Bieters ohne volle Kompensation. Die Vergabekammer betonte aber: Öffentliche Auftraggeber dürfen auch für Bieter „riskante“ Leistungen beschaffen. Eine vertragliche Abweichung von der üblichen Risikoverteilung ist nicht verboten und da vorliegend alle Risiken transparent waren, konnte der Bieter diese durch Sicherheits- und Risikoaufschläge einpreisen. Schließlich, so die Vergabekammer, liege es „in der Natur von Rahmenvereinbarungen, dass sie mit Unsicherheiten (…) belastet sind und dass diese Unsicherheiten nicht allein vom Auftraggeber zu tragen sind, sondern auch von den Bietern“.