RechtsprechungVergaberecht

Ungewöhnlich niedrige Angebote: Vergleich mit veranschlagtem Budget möglich! (EuGH, 19.10.2017, C-198/16)

Eine feste Definition für ungewöhnlich niedrige Angebote gibt es nicht. Erscheint dem öffentlichen Auftraggeber ein Angebot ungewöhnlich niedrig, muss er es prüfen und die Preise aufklären. Hierfür muss er eine sachliche und diskriminierungsfreie Methode wählen, wobei ihm grundsätzlich mehrere Wege zur Verfügung stehen. So darf er das Angebot mit eingegangenen Konkurrenzangeboten vergleichen. Auch darf er das Angebot auf der Grundlage von Erfahrungswerten bei wettbewerblicher Preisbildung prüfen.

Außerdem darf er das Angebot mit seiner eigenen Auftragswertschätzung abgleichen. Diese Methode hat der EuGH nun ausdrücklich für zulässig erklärt. Liegt die Höhe des jeweiligen Angebots erheblich unter dem veranschlagten Budget, darf er es als auf den ersten Blick ungewöhnlich niedrig qualifizieren, so der EuGH. Im betreffenden Fall lag das vorgesehene Gesamtbudget bei 2,5 Mio. Euro, das Angebot war hingegen fast 1 Mio. Euro niedriger veranschlagt worden.