Unternehmen, die wegen Verfehlungen als vergaberechtlich unzuverlässig gelten, müssen von ihnen unternommene Selbstreinigungsmaßnahmen umfassend nachweisen. Anderenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Zuverlässigkeit wiedererlangt haben (§ 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GWB).
Das bedeutet, dass sie mit geeigneten Unterlagen belegen und dokumentieren müssen, welche Maßnahmen sie getroffen haben. Wurden etwa Mitarbeiterschulungen durchgeführt, müssen der Gegenstand der Maßnahme, der Teilnehmerkreis und der zeitliche Umfang der Schulung belegt werden. Pauschale Angaben reichen nicht aus. Eine Sicherheitsfirma, die bei der Bewachung von Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge wiederholt unberechtigt Nachunternehmer eingeschaltet hat, wird dem nicht gerecht, wenn sie pauschal verspricht, in Zukunft keine Nachunternehmer mehr einzusetzen und behauptet, ihre Mitarbeiterschulungen ausgeweitet zu haben.