Der Bund hat die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zum 02.09.2017 in Kraft gesetzt. Dazu änderte er die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO). Das war der letzte noch nötige Schritt, nachdem die UVgO bereits am 07.02.2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und § 55 BHO mit Wirkung vom 18.08.2017 neugefasst wurde.
Die UVgO ersetzt den 1. Abschnitt der VOL/A und gleicht das nationale Vergaberecht in weiten Teilen an das reformierte EU-Vergaberecht an.
Wofür gilt die UVgO?
Die UVgO gilt zunächst für alle Vergabestellen des Bundes. Sie findet Anwendung bei der Ausschreibung öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, d.h.
- bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarerer Bundeseinrichtungen unter 135.000 Euro
- bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Sektorenbereich unter 418.000 Euro
- bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 418.000 Euro
- bei allen anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 209.000 Euro
- bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten, Sektoren- sowie alle anderen Bauaufträgen unter 5.225.000 Euro
- bei Konzessionen unter 5.225.000 Euro.
Was ist neu und was bleibt beim Alten?
Die wohl größte Neuerung im Vergleich zum 1. Abschnitt der VOL/A stellen die flexibleren Verfahrensarten dar: Öffentliche Auftraggeber dürfen frei zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wählen. Außerdem müssen sie Ausschreibungen künftig auf ihren Internetportalen oder Internetseiten bekannt machen. Hat ein Bieter einen Auftrag in der Vergangenheit schlecht erfüllt, können Öffentliche Auftraggeber ihn nun leichter vom Verfahren ausschließen.
Keine Änderung ergab sich bei der Ausschreibung freiberuflicher Leistungen: Sie sind wie schon im 1. Abschnitt der VOL/A von der UVgO nicht umfasst.
Lesen Sie mehr über die Neuerungen der UVgO in unseren Blogbeiträgen vom 01.12.2016, vom 11.12.2016 sowie vom 09.02.2017.
Wann ziehen die Bundesländer nach?
Als erstes Bundesland setzt Hamburg die UVgO zum 01.10.2017 in Kraft. Ob und zu welchem Zeitpunkt die Länder die UVgO in ihr Landesrecht übernehmen werden, ist noch nicht mit Sicherheit abzusehen. Während einige Bundesländer zunächst zusätzliche juristische Hürden überwinden müssen, möchten andere den 1. Abschnitt der VOL/A beibehalten.