RechtsprechungVergaberecht

Produktvorgabe: Keine Suche nach Alternativen (VK Bund, 15.12.2015, VK 2-113/15)

Öffentliche Auftraggeber sind in der Entscheidung, was sie beschaffen möchten, weitgehend frei. Das Vergaberecht macht hierzu keine fachlichen Vorgaben. Es regelt nur, wie ein Vergabeverfahren ablaufen muss. Solange sachliche Gründe dafür bestehen, darf sich ein Auftraggeber sogar dann auf ein bestimmtes Produkt festlegen, wenn es nur einen einzigen Hersteller gibt, so dass ein Wettbewerb ausgeschlossen ist.

 Sachliche Gründe für Festlegung ausreichend

Was dies bedeuten kann, musste ein Hersteller von Laufrollen für militärisches Gerät erfahren. Er fertigt seit Jahrzehnten hochwertige Stahlrollen, die für die hier betroffene Verwendung ohne Zweifel geeignet sind. Der Auftraggeber entschied sich aber dafür, künftig nur noch Aluminiumrollen einzusetzen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Aluminiumrollen geringere Folgeschäden am Gerät verursachen und deutlich weniger Gewicht haben. Der Angriff des Stahlrollenherstellers gegen diese Materialfestlegung blieb erfolglos. Die Vergabekammer (15.12.2015, VK 2-113/15) entschied, dass diese technischen Erwägungen ausreichen, um die Festlegung auf Aluminium zu rechtfertigen. Der Stahlrollenhersteller präsentierte dem Auftraggeber bereits früher unaufgefordert eine weiterentwickelte und gewichtsreduzierte Version seines Produkts. Hierauf ging der Auftraggeber aber nicht ein, sondern blieb bei der Aluminiumlösung, was aus Sicht des Bieters nicht nachvollziehbar war. Doch die Vergabekammer stellte klar: Öffentliche Auftraggeber sind nicht dazu verpflichtet, Marktanalysen durchzuführen oder zu prüfen, ob andere gleichwertige Produkte verfügbar sind.