Zwar dürfen Auftraggeber mit entsprechender Begründung davon absehen, einen Auftrag in mehrere Lose aufzuteilen. Das OLG München (09.04.2015, Verg 1/15) stellt jedoch nochmals klar: Gründe, die typischerweise mit jeder losweisen Ausschreibung verbunden sind, reichen nicht aus. Denn die Losvergabe ist die gesetzliche Regel, für Ausnahmen muss es besondere Gründe geben.
Allgemeine Begründung reicht nicht aus
Die Entlastung des Auftraggebers von der Koordinierung, der Vorzug, nur einen Vertragspartner zu haben oder die einfachere Durchsetzung von Mängelansprüchen (Schmutzwasserschäden in Fensternähe!) sind zwar allesamt nachvollziehbar. Diese Überlegungen treffen aber praktisch auf jeden Auftrag zu. Würden sie genügen, um eine Gesamtvergabe zu begründen, könnte die Losvergabe praktisch immer ausgehebelt werden. Deshalb muss es Gründe geben, die über Schwierigkeiten hinausgehen, die typischerweise mit jeder losweisen Ausschreibung verbunden sind. Das OLG Düsseldorf hat in einer früheren Entscheidung genauso entschieden (25.04.2012, VII-Verg 100/11).