Auftraggeber fordern Bieter regelmäßig auf, ihrem Angebot ein unterschriebenes Angebotsformular beizufügen. Darin wird auf das Angebot Bezug genommen und dieses verbindlich abgegeben. Das OLG Düsseldorf (1.10.2014, VII-Verg 14/14) hat nun klargestellt: Auch wenn ein Angebotsformular ganz fehlt, ist das Angebot nicht zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen. Fügt ein Bieter seinem Angebot beispielsweise ein eigenes unterschriebenes Anschreiben bei, in dem er sich auf das beigefügte Angebot bezieht, ist dieses auch ohne das Angebotsformular wirksam abgegeben.
Nachforderung statt Ausschluss – Einzelfall entscheidet
Zwar enthalten Angebotsformulare häufig zusätzlich den Hinweis, dass bestimmte Vertragsbedingungen anerkannt werden. Diese Erklärungen fehlen bei einem selbst verfassten Anschreiben. Trotzdem darf das Angebot deshalb nicht zwingend ausgeschlossen werden. Vielmehr muss der Auftraggeber dann prüfen, ob er von seinem Recht, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern, Gebrauch machen will. Dass der generelle Ausschluss einer Nachforderung im Voraus unzulässig ist, wurde erst kürzlich von der VK Bund entschieden (5.3.2015, VK 2-13/15).
Fazit
Auch wenn nach Ansicht des Auftraggebers alles auf einen zwingenden Angebotsausschluss hindeutet, sollten Bieter diesen nicht vorschnell akzeptieren.