Ein Auftraggeber begründete die Aufhebung einer laufenden Ausschreibung damit, dass die Preise sämtlicher Angebote weit über den veranschlagten Haushaltsmitteln lägen. Zwar kündigte er die erneute Ausschreibung an. Trotzdem wehrte sich ein Bieter gegen die Aufhebung und verlangte entgangenen Gewinn in Höhe von ca. 27.000 Euro, den er im Zuschlagsfall gemacht hätte, mindestens aber die Kosten für die Angebotserstellung in Höhe von ca. 1.600 Euro.
Das OLG Naumburg gab ihm nur teilweise Recht (27.11.2014, 2 U 152/13) und sprach ihm die Kosten für die Fahrt zu einem Aufklärungsgespräch in Höhe von 61,20 Euro zu. Entgangenen Gewinn erhielt der Bieter nicht, da sein Angebot – was bislang unentdeckt blieb – ohnehin hätte ausgeschlossen werden müssen. Einen Ersatz der Personalkosten für die Angebotserstellung lehnte das OLG ab. Denn die Personalkosten für eigene fest angestellte Mitarbeiter wären ihm auch entstanden, wenn er gar nicht an der Ausschreibung teilgenommen hätte. Fazit: Schadensersatzklagen vor Zivilgerichten sind zwar möglich und teilweise auch erfolgreich. Vielfach lohnen sich die Mühen und Kosten aber nicht.
Ein Gedanke zu „Rechtswidrige Aufhebung der Ausschreibung – Anspruch auf Kostenersatz (OLG Naumburg, 27.11.2014, 2 U 152/13)“
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