Bei einer Ausschreibung von Reinigungsleistungen verwies der Auftraggeber in der EU-Bekanntmachung unter dem Gliederungspunkt „Technische Leistungsfähigkeit“ auf den Gesetzeswortlaut. Unter dem Gliederungspunkt „Sonstige besondere Bedingungen“ enthielt die EU-Bekanntmachung einen Link zur Homepage des Auftraggebers, wo die Vergabeunterlagen mit den konkreten Eignungsnachweisen einsehbar waren.
Das OLG Frankfurt (16.2.2015, 11 Verg 11/14) entschied: Ein Link zu weiterführenden Anforderungen an die Eignung ist jedenfalls dann keine ausreichende Bekanntmachung, wenn er – wie hier – versteckt an unvermuteter Stelle der Bekanntmachung enthalten ist. Denn aus der Bekanntmachung muss „auf einen Blick“ erkennbar sein, welche Mindestanforderungen an die Eignung aufgestellt werden. Ist der Link an der richtigen Stelle gesetzt, kann das aber genügen. Die Folge: Die Eignungsanforderungen sind nicht wirksam bekannt gemacht. Hier bekam der Bieter aber trotzdem nicht Recht. Denn den Verstoß rügte er viel zu spät. Der Vergabesenat war der Ansicht, dass jeder durchschnittliche Bieter sofort hätte erkennen müsse, dass hinsichtlich der Eignung nur auf das Gesetz verwiesen wurde und keine konkreten Nachweise benannt wurden.
An der Entscheidung wird einmal mehr deutlich: Auch offensichtliche Vergaberechtsverstöße verhelfen einer Klage nicht zum Erfolg, wenn der Bieter sie nicht unverzüglich rügt.