Angebote, in denen verlangte Preisangaben fehlen oder unzutreffend angegeben worden sind, sind allein deswegen und zwingend von der Wertung auszuschließen (OLG Düsseldorf, 24.9.2014, VII-Verg 19/14). Das gilt jedenfalls, wenn die Preisangaben eindeutig und zweifelsfrei vom Auftraggeber verlangt wurden.
Eine Ausnahme gilt nur für Angebote, bei denen lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Angabe des Preises fehlt. Das ist aber sehr selten. Die Entscheidung zeigt nochmals, wie wichtig es ist, Preisblätter vollständig und richtig auszufüllen.