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Erste Entscheidung zum MiLoG (VK Rheinland-Pfalz, 23.02.2015, VK 1-39/14)

Dies dürfte die erste Entscheidung zum Verhältnis zwischen den vergaberechtlichen Tariftreuevorgaben nach den Landesvergabegesetzen und dem Bundesgesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) sein. Letzteres ist zum 01.01.2015 in Kraft getretenen und garantiert einen bundesweiten Mindestlohn in Höhe von Euro 8,50/Stunde (brutto). Für Rheinland-Pfalz stellte die dortige Vergabekammer nun fest: Der vergaberechtliche Mindestlohn des LTTG Rheinland-Pfalz (seit 1.7.2014: Euro 8,90/Stunde) gilt neben dem MiLOG des Bundes fort (23.2.2015, VK 1-39/14).

 Nebeneinander von MiLoG und Landesvergaberecht

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bund den Bereich abschließend geregelt hat. Das wäre aber Voraussetzung für eine „Sperrwirkung“ des MiLoG gegenüber den Landesvergabegesetzen. Auch das Land Nordrhein-Westfalen vertritt die Auffassung, dass der vergaberechtsspezifische Mindestlohn (seit 01.01.2015: Euro 8,85/Stunde) des TVgG NRW neben dem MiLoG anwendbar ist. Man darf gespannt sein, wie sich weitere Gerichte positionieren. Das letzte Wort ist hier mit Sicherheit noch nicht gesprochen.