Bewertet ein Auftraggeber die Angebote nach der erweiterten Richtwertmethode der UfAB V, darf er ein Angebot nicht allein deshalb ausschließen, weil er es für „zu teuer“ hält. Dies widerspricht der relativen Betrachtung des Preises im Verhältnis zur Qualität. Ein Angebot darf erst ausgeschlossen werden, wenn der Preis außer Verhältnis zur angebotenen Leistung steht (VK Bund, 19.09.2014, VK 1-70/14).
Reine Preiswertung widerspricht Wirtschaftlichkeitsgebot
Was war geschehen?
Der Auftraggeber, ein Regionales Einkaufszentrum der Bundesagentur für Arbeit, schrieb in einer innovativen Maßnahme die Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen aus. Wie üblich sollten die Angebote nach der erweiterten Richtwertmethode gemäß UfAB V gewertet werden.
Die Antragstellerin gab ein qualitativ herausragendes Konzept ab, das eine sehr hohe Punktzahl in den qualitätsbezogenen Wertungskriterien erhielt. Dem stand ein Preis gegenüber, der über dem zweitplatzierten Angebot der Beigeladenen lag. Eine Wertung der Angebote ergab, dass das Angebot der Antragstellerin gleichwohl den ersten Platz belegte. Denn Preis und Leistung ihres Angebots standen im besten Verhältnis zueinander. Dennoch schloss der Auftraggeber das Angebot aus. Begründung: Die angegebenen Preise seien „zu teuer“, weshalb ein Ausschluss nach § 16 Abs. 6 VOL/A unumgänglich sei. Der hiergegen eingereichte Nachprüfungsantrag hatte Erfolg.
Bindung an Wertung nach Preis-Leistungs-Relation
Zwar sind Auftraggeber in der Festlegung der Wertungskriterien weitgehend frei. Eine Wertung des „wirtschaftlichsten Angebots“ in Bezug auf den Preis und die angebotene Leistung („Qualität“) ist nicht zu beanstanden. Allerdings ist ein Auftraggeber hieran gebunden.
Der Ausschluss eines Angebots als „zu teuer“ ist schon begrifflich nicht möglich. Ein Preis kann nicht isoliert als zu niedrig oder zu hoch betrachtet werden. Erst die Frage „Wofür?“ führt den Preis einer Bewertbarkeit im Sinne eines „zu billig“ oder „zu teuer“ zu. Deshalb ist eine relative Betrachtung von Preis und Leistung jedenfalls dann zwingend, wenn keine reine Preiswertung der Angebote erfolgen soll. Anders kann die Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von § 16 Abs. 6 S. 2 VOL/A besteht, nicht beantwortet werden.
Kein Missverhältnis
Ein Missverhältnis von Preis und Leistung lag im Angebot der Antragstellerin nicht vor. Insoweit stellt die Vergabekammer zu Recht darauf ab, dass das Angebot der Antragstellerin nach ordnungsgemäßer Anwendung der erweiterten Richtwertmethode den ersten Platz belegte. Demnach können Preis und Leistung nicht außer Verhältnis stehen – der Ausschluss war vergaberechtswidrig.