Am 23.12.2014 hat die EU-Kommission einen ersten Entwurf für die künftige Einheitliche Europäische Eigenerklärung sowie einer entsprechenden Durchführungsverordnung vorgelegt. Ausweislich der Erwägungsgründe des Verordnungsentwurfs werden mit der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung folgende Ziele verfolgt:
-Senkung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Auftraggeber
– Erleichterung für kleine und mittlere Unternehmen
– Vereinfachung der grenzüberschreitenden Beteiligung an Vergabeverfahren.
Der Entwurf der Eigenerklärung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. Informationen über den Auftraggeber und das Vergabeverfahren
Hier gibt der öffentliche Auftraggeber die wichtigsten Informationen zu sich und dem Beschaffungsgegenstand an.
2. Informationen über den Wirtschaftsteilnehmer
An dieser Stelle sind vom Bieter Angaben zu seiner Identität inklusive Kontaktdaten und Vertretungsbefugnissen zu machen.
3. Zwingende und fakultative Ausschlussgründe
Hier werden, wie bisher, mögliche Verurteilungen wegen Straftaten /bspw. Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung etc.) abgefragt. Neu ist, dass entsprechend Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU auch die Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen abgefragt wird. Außerdem hat der Auftraggeber die Möglichkeit, sonstige nicht in der Richtlinie 2014/24/EU genannte, aber EU-rechts-konforme Ausschlussgründe aufzustellen.
4. Eignungsnachweise
Hier stellt der öffentliche Auftraggeber sämtliche Eignungsanforderungen in wirtschaftlicher, finanzieller, beruflicher und technischer Hinsicht auf, deren Erfüllung der Bieter mit bloßen Eigenerklärungen bestätigen darf.
5. Abschichtung
Sofern eine Begrenzung der Anzahl der Bewerber bzw. Bieter im laufenden Verfahren beabsichtigt ist (sog. „Abschichtung“), fragt der öffentliche Auftraggeber unter Bekanntgabe der maßgeblichen Kriterien weitere Informationen bzw. Eigenerklärungen von dem Unternehmen ab.
6. Abschlusserklärung
Mit der Abschlusserklärung bestätigt der Bieter die Richtigkeit aller Angaben. Außerdem bestätigt er entsprechend Art. 59 Abs. 1 UABs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU, für den Fall, dass sein Angebot für den Zuschlag in Aussicht genommen wird, auf Anfrage unverzüglich zusätzliche Unterlagen beizubringen.
7. Wiederverwendung früherer Erklärungen
Schließlich hat der Bieter die Möglichkeit, eine bereits in früheren Vergabeverfahren abgegebene Eigenerklärung wiederzuverwenden. Wegen der nötigen inhaltlichen Gleichwertigkeit der Erklärung wird diese Möglichkeit jedoch auf standardisierte und im Wesentlichen vergleichbare Vergabeverfahren beschränkt bleiben.
Weitere Schritte
Nach Anhörung der beteiligten Kreise und gegebenenfalls erforderlichen Überarbeitungen wird die EU-Kommission den Rechtsakt endgültig erlassen. Das als Anlage beigefügte Formular für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gilt dann in allen Mitgliedstaaten unmittelbar.
Zu beachten ist allerdings, dass diese gemäß Art. 90 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU abweichend von der allgemeinen Umsetzungsfrist bis 18.04.2018 Zeit haben, die Vorgaben des Art. 59 Abs. 2 endgültig umzusetzen.