RechtsprechungVergaberecht

Ungewöhnlich niedrige Angebote: Kein Ausschluss ohne Prüfung (VK Südbayern, 14.02.2014, Z3-3-3194-1-43-12/13)

Auftraggeber dürfen Angebote nicht als ungewöhnlich niedrig ausschließen, ohne Bietern zuvor die Gelegenheit zu geben, das Zustandekommen der Preise zu erklären. Ein automatischer Ausschluss bei Unterschreiten bestimmter Mindeststundenverrechnungssätze ist vergaberechtswidrig (VK Südbayern, 14.02.2014, Z3-3-3194-1-43-12/13).

 Vermutlich taucht das Problem für öffentliche Auftraggeber nirgends so oft auf wie bei der Ausschreibung von Reinigungsleistungen: Das Angebot eines Bieters ist so niedrig, dass eine ordnungsgemäße Ausführung zweifelhaft erscheint. Da Auftraggeber nach § 23 Abs. 2 AEntG für Tariflohnunterschreitungen mitverantwortlich gemacht werden können, tendieren sie bei Angeboten im Grenzbereich häufig dazu, Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen.

Einzelfallprüfung zwingend

Die Vergabekammer stellt klar, dass Auftraggeber bei der Prognose der Ausfallwahrscheinlichkeit eines Bieters zwar einen Beurteilungsspielraum. Einem Ausschluss muss aber immer eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung vorausgehen muss. Denn auch Unterkostenangebote können zulässig sein, wenn ein Bieter in einem für ihn neuen Markt Fuß fassen will oder aufgrund von besonderen Umständen außergewöhnliche Kalkulationsvorteile nachweisen kann. Damit ist ein unbesehener Ausschluss nicht zu vereinbaren. Verbleiben trotz durchgeführter Prüfung Restzweifel, trägt dieses Risiko aber der Bieter.