RechtsprechungVergaberecht

Schwebend unwirksame Verträge unbegrenzt angreifbar (OLG Frankfurt, 30.01.2014, 11 Verg 15/13)

Nach § 101 b Abs. 2 GWB kann ein Bieter die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages nur bis zu 30 Tage nach Kenntnis des Verstoßes angreifen. Voraussetzung: Der Auftraggeber hat den Vertragsschluss im EU-Amtsblatt bekannt gemacht. Auch ohne Bekanntmachung gelten seit der GWB-Reform 2009 Ausschlussfristen. Ein Vertrag kann höchstens 6 Monate lang angegriffen werden. Danach hat der Auftraggeber Rechtssicherheit.

 

Ohne Wirksamkeit kein Fristbeginn

 

Eine wichtige Einschränkung macht nun das OLG Frankfurt:

Die 30 Tage-Frist läuft erst, wenn alle erforderlichen Zustimmungen eingeholt sind und der Vertrag wirksam geschlossen wurde, z.B., wie in diesem Fall, die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. Ist ein Vertrag noch schwebend unwirksam, kann er angegriffen werden, bis er endgültig in Kraft tritt. Erst ab dann beginnt die 30 Tage-Frist zu laufen. Auftraggeber könnten das Risiko also nicht dadurch ausschließen, dass sie in rechtlich kritische Verträge eine Klausel aufnehmen, wonach diese erst nach 30 Tagen wirksam werden.