In einem Nachprüfungsverfahren gegen eine Direktvergabe hat die Vergabekammer ein Zwangsgeld angedroht, falls der öffentliche Auftraggeber nicht umgehend ein förmliches Vergabeverfahren mit Bekanntmachung beginnt. Dagegen wehrte sich der öffentliche Auftraggeber mit einer sofortigen Beschwerde und bekam Recht.
Keine gesetzliche Grundlage
Denn die Androhung ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb der Beschluss einen besonders schwerwiegenden Fehler enthält. Die Folge: Er ist nichtig!
Die Entscheidungsbefugnisse der Vergabenachprüfungsinstanzen sind begrenzt. Ein Bieter darf keine vorbeugenden Maßnahmen beantragen, die auf ein späteres Vergabeverfahren abzielen. Ihm bleibt hier lediglich der Weg vor die Zivilgerichte.