Rügeobliegenheit auch bei Unterschwellenvergabe (LG Bielefeld, 27.02.2014, 1 O 23/14)
Auch bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte müssen Rechtsverstöße unverzüglich gerügt werden. Der wesentliche Unterschied eines Vergabeverfahrens mit Auftragswert unterhalb des Schwellenwerts (bei Dienstleistungen derzeit Euro 207.000) ist, dass Bieter bei Verstößen nicht die Vergabenachprüfungsinstanzen anrufen können. Allerdings sind sie nicht schutzlos gestellt: Verstöße können im Eilrechtsschutz (Einstweilige Verfügung) vor den Zivilgerichten angegriffen werden. Das Gericht […]