Rügt ein Bieter einen Vergaberechtsverstoß, muss er nicht zwingend alle rechtlichen Einzelaspekte der Rüge wörtlich nennen. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 20.03.2014 (Verg 17/13) entschieden.
Keine zu hohen Anforderungen
Damit bleibt der Vergabesenat auf der Linie der Nachprüfungsinstanzen, die an eine Rüge keine zu hohen Anforderungen stellen wollen. Oftmals werden Rügen unter hohem Zeitdruck erhoben. Die Bieter haben zudem häufig keine vertieften Vergaberechtskenntnisse. Schließlich wird die Abhilfefunktion der Rüge auch erreicht, wenn ein Rügeschreiben nur knapp auf den behaupteten Verstoß hinweist, so dass der Auftraggeber sein Handeln nochmals überprüfen kann. Deshalb reicht es aus, wenn das Rügeschreiben die Problematik im Grundsatz erkennen lässt.
Gilt auch bei anwaltlicher Vertretung
Dies gilt ausdrücklich auch, wenn der Bieter – wie hier – anwaltlich vertreten ist. Dann genügt es für eine wirksame Rüge ebenfalls, wenn die Beanstandung nur einen Teilaspekt der Gesamtproblematik aufzeigt und nicht jede mögliche Seite der rechtlichen Betrachtung erörtert.