Nach § 18 TVgG NRW dürfen Auftraggeber von Bietern eine Erklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen fordern. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf (29.1.2014, VII-Verg 28/13) stellt nun klar: Diese Erklärung ist kein Eignungsnachweis.
ILO-Kernarbeitsnormen betreffen Ausführung
Vielmehr handelt es sich hierbei um eine zusätzliche Anforderung an die Ausführung der Leistung gemäß § 97 Abs. 4 S. 2 GWB. Dies stellt § 18 TVgG NRW auch klar, indem es in dessen Absatz 2 heißt:
„Aufträge über Lieferleistungen sollen nur an solche Auftragnehmer vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, den Auftrag gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden sind.“
Kein Ausschluss mangels Eignung
Auftraggeber dürfen einen Bieter also nicht mangels Eignung ausschließen, wenn er die geforderte Erklärung nicht beibringt.