RechtsprechungVergaberecht

Vertragsschluss bei vereinbarter Beurkundung nicht schon mit Zuschlagsschreiben (OLG Düsseldorf, 07.08.2013, VII-Verg 14/13)

Haben die Beteiligten vereinbart, dass ein Vertrag beurkundet werden soll, wird dieser nicht schon mit dem Zuschlagsschreiben geschlossen. Dies hat das OLG Düsseldorf (07.08.2013, VII-Verg 14/13)  klargestellt.

Nachprüfungsverfahren bleibt möglich

Nach § 154 Abs. 2 BGB wird ein Vertrag im Zweifel erst mit der Beurkundung wirksam geschlossen, wenn die Parteien eine solche vereinbart haben. Das Zuschlagsschreiben eines öffentlichen Auftraggebers hat dann keine Wirkung. Ein Bieter könnte jedoch bis zur Beurkundung einen Nachprüfungsantrag stellen. Wird dieser vor der Beurkundung zugestellt, greift das Zuschlagsverbot ein, auch wenn die Stillhaltefrist des § 101b GWB bereits abgelaufen ist.

Einzige Ausnahme: Die Beurkundung soll nur Beweiszwecken dienen. Insbesondere bei langfristigen und bedeutenden Verträgen kann davon ohne konkrete Anhaltspunkte aber nicht ausgegangen werden.