§ 19 Abs. 3 SektVO erlaubt Auftraggebern, fehlende Erklärungen oder Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist nachzufordern. Hat ein Bieter Erklärungen und Nachweise eingereicht, die unvollständig sind, scheidet eine Nachforderung aber aus (OLG Düsseldorf, 27.11.2013, VII-Verg 20/13).
Auch Preise nachforderbar
Trotz des Wortlauts („Erklärungen und Nachweise“) bezieht sich das Nachforderungsrecht von Auftraggebern auch auf fehlende Preise, und zwar selbst dann, wenn es sich um bedeutende Preisangaben handelt (OLG Düsseldorf, 25.04.2012, VII-Verg 9/12).
Bieter dürfen nicht nachbessern
Eingereichte aber mangelhafte Erklärungen oder Nachweise dürfen hingegen nicht im Wege der Nachforderung vervollständigt werden. Ansonsten könnten einzelne Bieter die Möglichkeit erhalten, ihr Angebot inhaltlich aufzubessern. Dies verstieße aber gegen das vergaberechtliche Nachverhandlungsverbot.