RechtsprechungVergaberecht

Verbot von Mehrfachangeboten gilt auch für zwei personengleiche Bietergemeinschaften (KG Berlin, 24.10.2013, Verg 11/13)

Verbietet ein Auftraggeber die Abgabe von Angeboten für mehrere Lose, kann hiergegen auch verstoßen werden, wenn zwei Bietergemeinschaften, die aus denselben Mitgliedern bestehen, Angebote für je ein Los abgeben (KG Berlin, 24.10.2013, Verg 11/13).

Loslimitierung ist erlaubt

Wie das OLG Düsseldorf bereits mit Beschluss vom 07.11.2012 (VII-Verg 24/12) entschied, ist eine Loslimitierung grundsätzlich erlaubt. Auftraggeber können hierfür insbesondere folgende berechtigten Interessen anführen:

– Interesse an der Begrenzung der Angebotszahl, insbesondere bei sehr vielen Losen,

– Streuung der Ausfallrisiken und Verringerung der Abhängigkeiten beim Ausfall einzelner Auftragnehmer und

– eine dauerhafte Erhaltung der Angebotsvielfalt und damit eines intakten Wettbewerbs.

Sie dürfen hierfür frei zwischen einer Höchstzahl von Losen, auf die geboten werden darf („Angebotslimitierung“) und einer Höchstzahl von Zuschlägen für einen einzigen Bieter („Zuschlagslimitierung“) wählen.

Wirtschaftliche Gesamtschau entscheidend

In dem entschiedenen Fall durften Angebote nur für ein Los abgegeben werden. Mehrere Unternehmen schlossen sich zu zwei verschiedenen Bietergemeinschaften zusammen. Jede der beiden Bietergemeinschaften reichte ein Angebot für eines der Lose ein. Im Ergebnis sollten jedoch die Leistungen für beide Lose von den hinter beiden Bietergemeinschaften stehenden Unternehmen erbracht werden.

Das KG Berlin nahm eine Gesamtschau vor und entschied, dass die beiden Unternehmen die Loslimitierung umgehen wollten. Die Folge: Beide Angebote wurden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.