RechtsprechungVergaberecht

Möglichkeit zur Vor-Ort-Einsichtnahme in Vergabeunterlagen reicht nicht aus (OLG Düsseldorf, 13.11.2013, VII-Verg 19/13)

Öffentliche Auftraggeber müssen Bietern sämtliche auftragsbezogenen Vergabeunterlagen von Beginn an zur Verfügung stellen. Behält ein Auftraggeber Teile der Vergabeunterlagen bei sich, reicht dies für eine Bekanntgabe der Vergabeunterlagen nicht aus, selbst wenn er den Bietern gestattet, diese Unterlagen vor Ort einzusehen. Dies hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf (13.11.2013, VII-Verg 19/13) klargestellt.

 Umfassende Information über Auftrag

In dem entschiedenen Fall schrieb die Bundeswehr Bewachungsleistungen für eine Kaserne aus. Eine behördliche Wachanweisung enthielt vertrauliche Daten. Deshalb wollte sie der Auftraggeber nicht an alle Bieter versenden. Sie durften die Anweisung aber vor Ort einsehen. Bieter müssen jedoch die Möglichkeit haben, sich über den gesamten Inhalt einer Ausschreibung ausreichend zu informieren. Für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Vergabeunterlagen genügt die Möglichkeit einer Vor-Ort-Einsichtnahme in Teile der Vergabeunterlagen deshalb nicht. Erschwerend kam hier hinzu, dass die behördliche Anweisung Widersprüche zum Vertrag enthielt. Solche Unstimmigkeiten können Bieter jedoch nur frühzeitig erkennen, wenn ihnen sämtliche Vergabeunterlagen zur Verfügung stehen.

 Bedeutung auch für andere Leistungen

Die Entscheidung ist auch für die Ausschreibung anderer Leistungen von Bedeutung, etwa, wenn diese an besonders sensiblen Orten wie Kasernen, Zentralbanken oder Kernkraftwerken erbracht werden sollen und entsprechende Sicherheitsanweisungen für die Ausführung existieren. Eine ausufernde Verbreitung solcher Sicherheitsanweisungen müssen Auftraggeber nicht in Kauf nehmen. Insoweit besteht die Möglichkeit, den Bewerberkreis durch ein Nichtoffenes Verfahren einzugrenzen, so dass nur geeignete Unternehmen Einblick in die Vergabeunterlagen erhalten.