RechtsprechungVergaberecht

Bieter können Auftragssperre erst bei konkretem Ausschluss angreifen (OLG Köln, 17.04.2013, 11 W 20/13)

Teilt ein Auftraggeber einem Bieter mit, dass er ihn wegen eines Fehlverhaltens von künftigen Vergabeverfahren ausschließen werde, kann der Bieter hiergegen noch nicht vorgehen. Erst wenn der Auftraggeber ihn von einem konkreten Vergabeverfahren ausschließt, ist ein gerichtlicher Angriff der Entscheidung möglich (OLG Köln 17.04.2013, 11 W 20/13).

 Abwarten bis zu konkretem Ausschluss

In dem entschiedenen Fall griff ein Bieter die gegen ihn verhängte Auftragssperre an, obwohl ein weiteres Vergabeverfahren zu diesem Zeitpunkt weder eingeleitet noch konkret geplant war. Die Klage wurde abgewiesen. Denn dem Bieter kann zugemutet werden, einen tatsächlichen Ausschluss abzuwarten, da er wegen der bloßen Ankündigung noch keine Nachteile hat.