Die gesetzlichen Fristen für die Rüge von Vergaberechtsverstößen sind zwingend. Auftraggeber dürfen die Anforderungen nicht eigenmächtig verschärfen, indem sie Bietern kürzere Rügefristen vorgeben (OLG Düsseldorf, 19.06.2013, VII-Verg 8/13).
Feste Rügefristen sind unzulässig
Vielfach finden sich in EU-Bekanntmachungen unter der Ziffer „VI.4.2 – Einlegung von Rechtsbehelfen“ Hinweise zu den Rügefristen nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB. Die Nr. 1 der Vorschrift bestimmt, dass ein erkannter Vergaberechtsverstoß „unverzüglich“ gerügt werden muss, da ein Bieter ihn sonst nicht mehr geltend machen darf. Auftraggeber geben gern vor, dass eine Rüge nur unverzüglich erhoben wird, wenn dies innerhalb einer bestimmten Zeitspanne – hier sieben Kalendertage nach Kenntnis – geschieht. Dieser Praxis hat das OLG Düsseldorf eine Absage erteilt.
Einzelfall entscheidet
Was unverzüglich ist, bestimmt sich immer nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Das tendenziell großzügige OLG Düsseldorf beispielsweise lässt eine Rüge innerhalb von 14 Kalendertagen häufig genügen. Die Vorgabe, dass eine Rüge am achten Tag nach Erkennen eines Verstoßes generell verspätet erhoben wurde, stellt demgegenüber eine Verschärfung dar. Sie ist deshalb unzulässig.