Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft kann einen Vergaberechtsverstoß nicht wirksam rügen. Dies hat das OLG Dresden mit Beschluss vom 23.07.2013 (Verg 4/13) entschieden und den Nachprüfungsantrag einer Bietergemeinschaft mangels rechtzeitiger Rüge zurückgewiesen.
Gesamte Bietergemeinschaft muss rügen
In dem entschiedenen Fall rügte ein einzelnes Mitglied der Bietergemeinschaft nach Erhalt des Vorabinformationsschreibens auf eigenem Briefpapier einen behaupteten Vergaberechtsverstoß. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens unterzeichnete das Rügeschreiben unter Verwendung des eigenen Firmenstempels.
Diese Rüge war formunwirksam, wie der Vergabesenat klarstellte. Die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes kann nur von einer Bietergemeinschaft insgesamt erhoben werden, da sie das Angebot eingereicht hat und nur sie in eigenen Rechten verletzt sein kann.
Bevollmächtigtes Mitglied darf im Namen der Bietergemeinschaft rügen
Zwar kann ein Mitglied der Bietergemeinschaft von den übrigen Mitgliedern zur Rüge ermächtigt werden. Dieser Umstand muss jedoch aus der Rüge selbst hervorgehen, damit diese wirksam ist.
Anders liegt der Fall, wenn ein Unternehmen die Rüge erhebt, das bereits im Vergabeverfahren als bevollmächtigtes Mitglied der Bietergemeinschaft benannt wurde. Dann kann die Rüge als Rüge der Bietergemeinschaft auszulegen sein.
Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 30.10.2013.