RechtsprechungVergaberecht

Bekanntgabe aller Wertungskriterien mit Gewichtung zwingend (OLG Düsseldorf, 19.06.2013, VII-Verg 8/13)

Hat ein Auftraggeber Zuschlagskriterien, Gewichtungsregeln oder Bewertungsmatrizen aufgestellt, muss er diese den Bietern vollständig offenlegen. Es reicht nicht, die Zuschlagskriterien  zu benennen. Bieter müssen auch die hierzu aufgestellten Unterkriterien und den Rechenweg für die Punktverteilung kennen, damit ein transparentes Verfahren und die Chancengleichheit der Bieter gewährleistet sind.

Detaillierte Bekanntgabe aller Kriterien

In einer Ausschreibung von Löschfahrzeugen unterteilte der Auftraggeber das Kriterium „Qualität“ in Unterkriterien wie „Technische Unterlagen“ und „Wartung“. Was er den Bietern nicht bekanntgab: Die Unterkriterien wurden in einer ausführlichen Wertungsmatrix mit konkreten Anforderungen weiter unterteilt. Bieter erhielten – auch dies wurde nicht veröffentlicht – in Abhängigkeit von der Zielerfüllung 1 bis 3 Punkte für jedes Unterkriterium.

Kenntnis  ist Voraussetzung für wettbewerbsfähige Angebote

Der Vergabesenat stellt klar: Beides hätte den Bietern bekannt gegeben werden müssen, da allein aus den Vergabeunterlagen nicht hervorgeht, für welche Leistungen ein Angebot besonders gut bewertet wird und wie die Punktbewertung erfolgt. Ohne Kenntnis dieser Umstände wird Bietern die Möglichkeit genommen, ihr Angebot bestmöglich auf die Bedürfnisse des Auftraggebers auszurichten.