Ein Auftraggeber muss Bietern für die Vergabe von Dienstleistungen nach dem 1. Abschnitt der VOL/A im Einzelfall eine längere Angebotsfrist einräumen, als es der 2. Abschnitt der VOL/A (EG VOL/A) vorsieht. Dies hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 19.06.2013 (VII-Verg 4/13) entschieden.
EG VOL/A ist nur eine Orientierung
In dem Beschluss befasste sich der Vergabesenat mit der Ausschreibung komplexer Rettungsdienstleistungen in einem Offenen Verfahren. Diese werden nach dem 1. Abschnitt der VOL/A ausgeschrieben. Der Auftraggeber gewährte den Bietern für die Angebotserstellung eine Frist von 45 Kalendertagen. Zu kurz, wie der Vergabesenat klarstellt. Zwar bestimmt § 10 Abs. 1 VOL/A nur, dass für die Angebotsbearbeitung ein „ausreichende Frist“ vorzusehen ist. Das heißt aber nicht zwingend, dass eine Frist, die für eine europaweite Vergabe nach der EG VOL/A ausreichend ist, auch für jede Vergabe nach Abschnitt 1 der VOL/A ausreichend ist.
Fristen nach EG VOL/A auch nicht zwingend ausreichend?
§ 12 Abs. 2, Abs. 6 S. 1 EG VOL/A lassen eine Frist von 45 Kalendertagen ausreichen, wenn die Bekanntmachung elektronisch an das EU-Amtsblatt versandt wird. Da im vorliegenden Fall jedoch die Weihnachts- und Neujahrstage innerhalb der Angebotsfrist lagen und die als Ansprechpartner für Bieter benannte Beratungsgesellschaft eine Woche Betriebsferien machte, sah der Vergabesenat keinen ausreichenden Zeitraum mehr für die Erstellung von Angeboten über die komplexen Leistungen. Dies diskriminiere insbesondere ausländische und neue Bieter.
Spannend ist, ob der Vergabesenat demnach auch Fälle für möglich hält, in denen die europarechtlich vorgegebenen Mindestfristen für die Bearbeitung von Angeboten zu kurz bemessen sind. Mit der vorgenannten Argumentation ließe sich dies im Einzelfall zumindest gut begründen.