Die Ausschreibung eines Vertrages mit einer kurzen Vertragslaufzeit kann Bieter von einer Teilnahme am Vergabeverfahren abhalten, wenn besondere Investitionen nötig sind. Sie ist deshalb diskriminierend, wie das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 19.06.2013 (VII-Verg 4/13) entschied.
Umfangreiche Investitionen erfordern entsprechende Vertragslaufzeit
Die Ausführung von Dienstleistungen verlangt nicht selten die Herstellung einer nachhaltigen Infrastruktur, die neben einem logistischen Aufwand mit erheblichen Vorhaltekosten verbunden sein kann. Unproblematisch ist dies, wenn sich die Investitionen über die auftragsspezifischen Vertragslaufzeit amortisieren. Ist dies hingegen nicht möglich, weil die Vertragslaufzeit zu kurz bemessen ist, sind Bieter gezwungen, Verluste einzukalkulieren, wenn sie ein Angebot einreichen wollen. Im entschiedenen Fall lief der Vertrag über nur ein Jahr und konnte zweimal um je sechs Monate verlängert werden. Diese Laufzeit war – gemessen an den ausgeschriebenen Rettungsdienstleistungen, zu kurz, wie der Vergabesenat klarstellte.
Diskriminierung von Newcomern
Öffentliche Auftraggeber müssen Ausschreibungsbedingungen und Vertrag so gestalten, dass die Bieter betriebswirtschaftlich sinnvoll kalkulieren können und eine Amortisation der Investitionen möglich ist. Anderenfalls müssen diese die Risiken einpreisen. Dies würde gerade neu am Markt tätige Anbieter benachteiligen, weil deren Angebote dann nicht mehr konkurrenzfähig wären. Newcomern bliebe nur die Möglichkeit, konkurrenzfähige Preise zu bilden und die Risiken selbst zu tragen. Diese Wettbewerbssituation diskriminiert vor allem neue Anbieter, da diese von einer Beteiligung an Ausschreibungen abgehalten werden können.