RechtsprechungVergaberecht

Drei Tage zwischen Zuschlag und Auftragsbeginn zu kurz (OLG Düsseldorf, 19.06.2013, VII-Verg 4/13)

Die Vorgabe eines Auftraggebers, im Falle eines Zuschlags binnen drei Tagen mit der Ausführung des Auftrags zu beginnen, ist unzulässig. Dies hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 19.06.2013 (VII-Verg 4/13) entschieden.

Benachteiligung neuer und ausländischer Unternehmen

Zwar handelt es sich bei der Vorgabe einer kurzen Ausführungsfrist um eine Vertragsbestimmung. Diese können Bieter in einem Vergabenachprüfungsverfahren grundsätzlich nicht überprüfen lassen. Eine Ausnahme gilt aber, wenn die Vertragsbestimmung Auswirkungen auf die Zuschlagschancen von Bietern hat.

So lag es hier. Denn die kurze Ausführungsfrist von nur drei Tagen zwingt Bieter dazu, Vorbereitungshandlungen für einen späteren Auftrag in die Angebotsphase vorzuziehen, ohne zu wissen, ob sie den Zuschlag erhalten. Diejenigen Bieter, die keinen Zuschlag erhalten, müssen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Aufwendungen tätigen, die die bloße Ausarbeitung und Einreichung eines Angebots erheblich übersteigen. Hierdurch werden insbesondere neue oder ausländische Bieter davon abgehalten, sich am Wettbewerb zu beteiligen.

Branchenübergreifende Geltung

Die Entscheidung erging zu einer Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen. Sie hat jedoch Bedeutung für alle Ausschreibungen, bei denen ein besonderer Koordinierungs- oder Investitionsaufwand vor Vertragsbeginn nötig ist.