Ob eine Leistungsbeschreibung eindeutig und vollständig ist, dürfen die Vergabenachprüfungsinstanzen voll gerichtlich überprüfen.
Dabei kommt es nicht allein auf die Ansicht des Bieters an. Entscheidend ist, ob alle Bieter die Leistungsbeschreibung im gleichen Sinne verstehen können und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Insbesondere bei einem schwer voraussehbaren Bedarf schließt dies eine nur ungefähre Angabe des Leistungsvolumens nicht aus.