RechtsprechungVergaberecht

Neuausschreibung bei Nachunternehmerwechsel (OLG Frankfurt, 29.01.2013, 11 U 33/12)

Die Auswechslung eines Nachunternehmers kann den Auftraggeber zur Neuausschreibung verpflichten, wenn dem Nachunternehmer ein ausschlaggebendes Gewicht bei der Zuschlagserteilung zukam (OLG Frankfurt, 29.01.2013, 11 U 33/12).

Austausch des Nachunternehmers unzulässig

In einer Ausschreibung benannte ein Bieter in seinem Angebot einen bestimmten Nachunternehmer. Nach Erhalt des Zuschlags wollte er diesen Nachunternehmer austauschen. Der Auftraggeber stimmte dem zu. Dagegen wandte sich der ausgewechselte Nachunternehmer.

 Wesentliche Vertragsänderung

Ohne Erfolg! Die Person des Nachunternehmers war hier nach Ansicht des OLG Frankfurt kein wesentliches Kriterium für die Zuschlagsentscheidung. Ein späterer Austausch verpflichte den Auftraggeber daher nicht zur Neuausschreibung. Spielt die Person des Nachunternehmers hingegen eine entscheidende Rolle für den Zuschlag, kann dessen Auswechslung den Auftraggeber zur erneuten Ausschreibung verpflichten.