Der Streit geht weiter: Dürfen Auftraggeber Nebenangebote zulassen, wenn einziges Zuschlagskriterium der Preis ist? Diese Frage wird seit einiger Zeit von den Vergabesenaten unterschiedlich beurteilt. Der BGH hat sie offen gelassen und eine Vorlage der Frage an den EuGH empfohlen.
Das OLG Düsseldorf (23.03.2010, VII-Verg 61/09) hält Nebenangebote bei einer reinen Preiswertung für unzulässig. Nebenangebote müssen stets auf ihre Gleichwertigkeit mit dem Hauptangebot geprüft werden, da sie sich typischerweise von diesem unterscheiden. Daraus folge, dass Nebenangebote nicht möglich seien, wenn die Zuschlagsentscheidung allein dem Preis folge. Denn dann würden Unterschiede in der angebotenen Lösung nicht berücksichtigt, eine Gleichwertigkeitsprüfung sei nicht möglich.
Demgegenüber hält das OLG Schleswig (15.04.2010, 1 Verg 10/10) die Zulassung von Nebenangeboten auch bei einem reinen Preiswettbewerb für möglich. Zwar seien Nebenangebote stets auf ihre Gleichwertigkeit mit dem Hauptangebot zu prüfen. Dies geschehe aber nicht auf derselben Wertungsebene wie die Preiswertung. Somit bestehe kein Widerspruch.
Da sich der BGH nicht eindeutig positionierte, muss ein Vergabesenat die Frage dem EuGH vorlegen, damit sie endgültig geklärt werden kann.