Die Forderung, für einen Auftrag ausschließlich sozialversicherungspflichtiges Personal einzustellen, ist vergaberechtswidrig. Die Forderung nach einem polizeilichen Führungszeugnis muss bereits in der Bekanntmachung enthalten sein (OLG Düsseldorf, 17.01.2013, VII-Verg 35/12).
Sachzusammenhang zum Auftrag erforderlich
Die Anforderung für Reinigungsarbeiten, nur sozialversicherungspflichtiges Personal einzusetzen, steht in keinem sachlichen Zusammenhang zum Auftrag. Der Einsatz von Zeitarbeitern bei Gebäudereinigungsarbeiten stelle vielmehr eine arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeit des Bieters dar.
Polizeiliches Führungszeugnis ist unangemessene Forderung
Bei der Forderung nach einem polizeilichen Führungszeugnis, handelt es sich um ein Eignungskriterium. Als solches muss es bereits in der Vergabebekanntmachung gefordert werden. Ein Verweis auf die Vergabeunterlagen genügt nicht. Aber selbst bei ordnungsgemäßer Forderung muss ein sachlicher Zusammenhang zum Auftragsgegenstand bestehen. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf setzen Reinigungsarbeiten kein gesteigertes Maß an Vertrauen voraus. Auch diese war deshalb vergaberechtswidrig.