Auftraggeber dürfen Angebote nur dann ausschließen, wenn ihre Vergabeunterlagen in dem betreffenden Punkt eindeutig formuliert sind (BGH, 15.01.2013, X ZR 155/10).
Kein Angebotsausschluss bei widersprüchlichen Vergabeunterlagen
Ein Auftraggeber übergab den Bietern mit den Vergabeunterlagen ein Muster für das Leistungsverzeichnis. Darin wurden bestimmte Angaben gefordert. An einer anderen Stelle der Vergabeunterlagen forderte der Auftraggeber von den Bietern weitergehende Angaben in dem Leistungsverzeichnis einzutragen. Ein Bieter tat dies nicht, woraufhin der Auftraggeber sein Angebot ausschloss.
Risiko liegt beim Auftraggeber
Grundlos, so der BGH. Der Bieter durfte die Vergabeunterlagen so verstehen, dass die im Muster geforderten Angaben ausreichend sind. Der BGH folgt damit konsequent seiner Linie: Unklarheiten und Widersprüche in den Vergabeunterlagen können keinen Angebotsausschluss rechtfertigen.