Kommt es zu Problemen bei der Auftragsausführung, liegt es nah, den Auftragnehmer bei künftigen Vergabeverfahren als unzuverlässig auszuschließen (OLG Düsseldorf, 25.07.2012, VII-Verg 27/12). Doch wann ist ein solcher Ausschluss überhaupt erlaubt?
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