Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Vergabeverfahren, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2009/81/EG, aber vor deren Umsetzung ins deutsche Recht begonnen wurden, sind europaweit auszuschreiben. Dabei ist das geltende Vergaberecht richtlinienkonform auszulegen (1. VK Bund, Beschluss vom 20.12.2012, VK 1-130/12).
Die Entscheidung hat Bedeutung für alle zwischen Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2009/81/EG und Inkrafttreten des neuen nationalen Vergaberechts begonnenen Vergabeverfahren.
Mehr Wettbewerb
Die Vergabekammer des Bundes unterstreicht mit dem Beschluss in erfreulicher Klarheit den Willen des europäischen Gesetzgebers, durch das neue Vergaberecht für Sicherheits- und Verteidigungsgüter einen transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerb zur Regel zu machen. Die häufig praktizierte allgemeine Berufung auf Ausnahmetatbestände, hier Art. 346 AEUV, genügt nicht mehr, um von einer Ausschreibung abzusehen. Es ist zu vermuten, dass höhere Gerichte dieses Verständnis bestätigen werden.
Lesen Sie hierzu auch die Vergabeblogs von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 23.04.2013 und vom 22.08.2011.