Bloße Vorbereitungshandlungen von Auftraggebern müssen nicht gerügt werden (OLG Düsseldorf, 07.11.2012, VII-Verg 11/12).
Keine Rügeobliegenheit
In einem offenen Verfahren rügte ein Unternehmen die Zusendung der Vergabeunterlagen an einen Konkurrenten mit dem Hinweis, dieser dürfe sich nicht an dem Verfahren beteiligen. Der Auftraggeber wies die Rüge zurück. Hiergegen ging der Bieter nicht vor. Nachdem das konkurrierende Unternehmen den Zuschlag erhalten sollte, reichte der Bieter einen Nachprüfungsantrag ein und bezog sich unter anderem auf seine Rüge. Der Auftraggeber war der Auffassung, dass der Antrag unzulässig sei, da der Bieter entgegen § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB den Antrag nicht innerhalb von 15 Tagen ab Zurückweisung der Rüge eingereicht habe. Dem widersprach das OLG Düsseldorf.
Nur Entscheidungen sind zu rügen
Die Zusendung der Vergabeunterlagen hätte von vornherein nicht gerügt werden müssen, da es sich um eine bloße Vorbereitungshandlung und nicht um eine Entscheidung in einem Vergabeverfahren handelt.
Ohne Rügeobliegenheit keine Präklusion
Demnach kann die Rüge auch nicht nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB präkludiert sein.