Entschließt sich ein Auftraggeber zu einer Loslimitierung, darf er frei zwischen einer Angebotslimitierung und einer Zuschlagslimitierung wählen (OLG Düsseldorf, 07.11.2012, VII-Verg 24/12).
Sachliche Gründe rechtfertigen Ausnahme
Bei Vorliegen sachlicher Gründe dürfen Auftraggeber grundsätzlich vorsehen, dass Bieter nur eine begrenzte Anzahl von Losen erhalten können (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 07.12.2011, VII-Verg 99/11). Umstände, die eine Loslimitierung rechtfertigen, können sein:
- die Streuung wirtschaftlicher und technischer Risiken,
- der Schutz eines ausreichenden Wettbewerbs in der Zukunft.
Angebots- und Zuschlagslimitierung sind gleichwertige Alternativen
Eine Loslimitierung kann vorgeben, dass Bieter nur für eine begrenzte Anzahl von Losen bieten dürfen („Angebotslimitierung“). Alternativ kann vorgegeben werden, dass zwar alle Lose beboten werden dürfen, Bieter jedoch nur auf eine bestimmte Anzahl den Zuschlag erhalten können („Zuschlagslimitierung“). Der Vergabesenat stellt nun klar, dass Auftraggeber frei zwischen diesen beiden Alternativen wählen dürfen.
Gewährleistung einer effizienten Beschaffung
Schließlich betont er, dass das Vergaberecht nicht nur einem fairen Wettbewerb dient, sondern auch eine wirtschaftliche Beschaffung ermöglichen muss. Gerade bei Ausschreibungen mit zahlreichen Losen, etwa im Bereich von Arbeitsmarktdienstleistungen, kann ein Interesse bestehen, die Anzahl der eingehenden Angebote zu begrenzen.
Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 16.01.2013.